in der Fassung vom 23. Juli 2018. Übertragungsfehler vorbehalten. Die allein gültige Fassung ist als PDF hier abrufbar.
Nur zum Zwecke der Vereinfachung wird bei Funktionsbezeichnungen jeweils nur die maskuline Form verwendet.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der KiTa im Grünen Winkel“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Sitz des Vereins ist in Bonn.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die Kindertagesstätte „Im Grünen Winkel“ in Bonn-Duisdorf (nachfolgend auch kurz „KITA“), zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke und durch die ideelle und materielle Unterstützung der KITA.
Hierzu zählen zum Beispiel die:- Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die KITA zur Förderung der Erziehung;
- organisatorische und finanzielle Unterstützung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten der KITA;
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen;
- Erhaltung und Verbesserung der Einrichtung der KITA durch Arbeitseinsätze.
- Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte „Im Grünen Winkel“ in Bonn-Duisdorf, in Trägerschaft der Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Sofern in der Satzung nur von „Mitglied“ die Rede ist, sind ausschließlich ordentliche Mitglieder gemeint.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder wird auf zwölf begrenzt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag und Spenden. Sie sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen steht auch ein Rederecht zu. Weitere Mitgliedschaftsrechte – insbesondere ein Stimmrecht – bestehen nicht. Fördermitglieder werden durch den Aushang am schwarzen Brett der KITA zur Mitgliederversammlung eingeladen.
- Der Verein kann Ehrenmitglieder bestimmen.
- Alle Mitgliedschaften enden
- a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person),
- b) durch Austritt,
- c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Jedes Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3‑Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
- Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sowie die Fördermitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied/Fördermitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
- Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Beiträge sollen über die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Mitglieder sowie Fördermitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufivand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
- Von Mitgliedern sowie Fördermitgliedem, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zutragen.
§ 5 Organe
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen mit folgenden Funktionen: einem Vorsitzendenr, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und zwei Beisitzern (Gesamtvorstand); Mehrfachfunktionen sind möglich.
- Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:- a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
- c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
- d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss aller Arten von Mitgliedern.
- e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
- Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
- Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E‑Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung leitet. Bevollmächtigungen und Stimmübertragungen auf andere Vorstandsmitglieder sind zulässig und sind auf Anforderung des Vertretungsvorstandes durch eine Vollmachtsurkunde nachzuweisen.
- Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder per E‑Mail gefasst werden, wenn alle Mitslieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich oder per E‑Mail zustimmen.
§ 7 Rechnungsprüfer
- Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
- Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Anliegen:
- a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächsteGeschäftsjahr,
- b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüferberichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes,
- c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
- d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- e) Änderung der Satzung.
- f) Auflösung des Vereins,
- g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
- h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
- i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der zweiten Jahreshälfte eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzubetufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt
- 1⁄3 der teilnahmeberechtigten Mitglieder (ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder) schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett der KITA.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder auf seinen Antrag hin von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; bei deren Verhinderung kann die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des Vorstandes bestimmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung ein Mitglied zum Leiter des Versammlung.
- Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn 1⁄3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
- Ein Mitglied hat eine Stimme. Bevollmächtigungen und Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind zulässig und sind auf Anforderung des Vertretungsvorstandes durch eine Vollmachtsurkunde nachzuweisen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Für Satzungsänderungen, für die Änderung des Vereinszweckes und für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4‑Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei der Wahl des Vorstandes gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Ziehung des Loses.
- Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollfiihrer zuunterzeichnen. Es soll enthalten:
- a) Ort und Zeit der Versammlung
- b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollfiihrers
- c) Zahl der erschienenen Mitglieder
- d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- e) die Tagesordnung
- f) die Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja‑, Zahl der Nein-Stimmen, ZahI der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
- g) Satzungs– und Zweckänderungsanträge
§ 9 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst– oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vertretungsvorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Im Weiteren ist der Vertretungsvorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern, Betreuern, Künstlern oder Dozenten abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.
- Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
§ 10 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich tätige und Organ– oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedem, Fördermitgliedern oder Ehrenmitgliedern sowie gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedem, Fördermitgliedern oder Ehrenmitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend dem Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Stand: 23.Juli 2018